Urlaubsabgeltung eines Arbeitnehmers
Nach dem Urteil des BAG vom 14.05.2013 wird zum Verzicht des Arbeitnehmers auf
Urlaubsabgeltung Bezug genommen. Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich auf diesen
Anspruch verzichten. Zu Ungunsten des Arbeitnehmers kann nicht abgewichen
werden, wenn durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise der
Urlaub nicht mehr gewährt werden kann. Hatte der Mitarbeiter die Möglichkeit,
Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, dann steht auch
nach Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers nichts entgegen. Das spätere
Verlangen auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Dienstverhältnisses wurde vom
Gericht abgelehnt. Aus der gezahlten Abfindung und den Erledigungsklauseln
konnte abgeleitet werden, dass alle Ansprüche abgegolten worden sind. Dies
betraf auch den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubes.
Urlaubsabgeltung Bezug genommen. Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich auf diesen
Anspruch verzichten. Zu Ungunsten des Arbeitnehmers kann nicht abgewichen
werden, wenn durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise der
Urlaub nicht mehr gewährt werden kann. Hatte der Mitarbeiter die Möglichkeit,
Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, dann steht auch
nach Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers nichts entgegen. Das spätere
Verlangen auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Dienstverhältnisses wurde vom
Gericht abgelehnt. Aus der gezahlten Abfindung und den Erledigungsklauseln
konnte abgeleitet werden, dass alle Ansprüche abgegolten worden sind. Dies
betraf auch den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubes.