Gehaltsumwandlungen
Nach dem BMF-Schreiben vom 22.05.2013 ist eine Gehaltsumwandlung nach den
Grundsätzen des BFH zulässig. Nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen ist
danach das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“
erfüllt. Die Urteile des BFH vom 19.09.2012 sind zu Kinderbetreuungsleistungen,
IT-Leistungen des Arbeitgebers und Fahrtkostenzuschüssen ergangen. Dass die
zusätzliche Leistung aufgrund freiwilliger Basis erfolgen muss, wurde bislang
von der Rechtsprechung nicht gefordert. Gehaltsumwandlungen sind danach
schädlich, denn es muss freiwillig gezahlter Arbeitslohn zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn regelmäßig dazukommen. Nach dem BMF-Schreiben wird aus
Gründen des Vertrauensschutzes jedoch nach wie vor folgendes zugelassen: Das
Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist auch
dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Anspruch auf die
zweckbestimmte Leistung hat.
HINWEIS: Insofern ist das BMF-Schreiben äußerst positiv zu werten.
Grundsätzen des BFH zulässig. Nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen ist
danach das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“
erfüllt. Die Urteile des BFH vom 19.09.2012 sind zu Kinderbetreuungsleistungen,
IT-Leistungen des Arbeitgebers und Fahrtkostenzuschüssen ergangen. Dass die
zusätzliche Leistung aufgrund freiwilliger Basis erfolgen muss, wurde bislang
von der Rechtsprechung nicht gefordert. Gehaltsumwandlungen sind danach
schädlich, denn es muss freiwillig gezahlter Arbeitslohn zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn regelmäßig dazukommen. Nach dem BMF-Schreiben wird aus
Gründen des Vertrauensschutzes jedoch nach wie vor folgendes zugelassen: Das
Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist auch
dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Anspruch auf die
zweckbestimmte Leistung hat.
HINWEIS: Insofern ist das BMF-Schreiben äußerst positiv zu werten.